Sie sind hier: 

>> Kranken 

  |  

Impressum

  |  

AGB

  |

Krankenversicherungen

 

Freiwillige Krankenversicherung

Die freiwillige Krankenversicherung nach § 9 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) soll grundsätzlich dazu dienen, Menschen zu ermöglichen, sich weiter über die gesetzliche Krankenversicherung in einer Krankenkasse für den Fall der Krankheit abzusichern. Sie greift vor allem dann, wenn entweder eine vorher bestehende Versicherung in der Krankenkasse endet oder für Personen, denen der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung ermöglicht werden soll, weil sie durch eine Versicherungspflicht oder durch eine andere Versicherung nicht erfasst werden. Der Gesetzgeber verwendet hierfür den Begriff der „Versicherungsberechtigung“ (Vergleiche Zweiter Abschnitt Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V))

Gemäß § 9 Abs. 1 SGB V können sämtliche Personen, die als Mitglied aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und eine bestimmte Vorversicherungszeit erfüllen, der Versicherung freiwillig beitreten. Dabei ist unerheblich, aus welchem Grund die Pflichtmitgliedschaft bestand. Weiterhin können sich auch Personen, bei denen der Anspruch auf eine Familienversicherung erlischt, bei Erfüllen der Vorversicherungszeit freiwillig versichern. Während eine Pflichtversicherung unabhängig vom Willen des Betroffenen zustande kommt, ist für die freiwillige Versicherung der Wille von entscheidender Bedeutung. Nur dann, wenn der Betreffende die Absicht schriftlich erklärt, kann eine Versicherung zustande kommen. Ausnahme bildet die Regelung zu den Arbeitnehmern, welche wegen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei werden. Wenn die betreffenden Arbeitnehmer nach Mitteilung seitens der Krankenkasse nicht ihren Austritt innerhalb von zwei Wochen erklären, setzt sich die zuvor bestandene Versicherung als freiwillige Versicherung fort.

Personenkreise

* Mitglieder, deren Versicherungspflicht endet
* Familienversicherte, deren Anspruch erlischt oder für welche Familienversicherung ausgeschlossen ist
* Studierende, die das 30. Lebensjahr überschritten haben. Bei Doktoranden, unabhängig vom Lebensalter, da die Promotion eine Weiterbildung ist.
* Kinder, für welche eine Familienversicherung ausgeschlossen ist, weil die Voraussetzungen nach § 10 SGB V nicht erfüllt sind
* Schwerbehinderte (hier können die Krankenkassen unterschiedliche Regelungen haben, weil sie in der Satzung dazu Regelungen treffen)
* Aus dem Ausland zurückgekehrte Arbeitnehmer
* Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 versicherungspflichtig geworden sind nach § 5 Absatz 1 Nr. 11 SGB V, die aber nicht die Vorversicherungszeit in der seit 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deswegen bis zum 31. März 2002 freiwillige Mitglieder waren
* Spätaussiedler sowie deren leistungsberechtigten Ehegatten und Abkömmlinge nach § 7 Absatz 2 Satz 1 BVFG] innerhalb von sechs Monaten nach Verlegung des ständigen Aufenthaltsortes in das Inland oder innerhalb von drei Monaten nach dem Leistungsbezug von Arbeitslosengeld II, wenn diese im Ausland gesetzlich krankenversichert waren
* Personen, die in der Vergangenheit laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz bezogen und nie zuvor in der gesetzlichen Krankenversicherung oder der privaten Krankenversicherung versichert waren (innerhalb von sechs Monaten ab dem Jahresbeginn 2005)

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Freiwillige_Krankenversicherunghttp://de.wikipedia.org/wiki/Freiwillige_Krankenversicherung